03 Mitwirkungs- und Informationspflichten
Der Gesetzgeber hat in § 630c BGB die Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien sowie die Informationspflichten des Arztes als echte Vertragspflichten geregelt.
3.1 Mitwirkungspflichten
So heißt es in § 630 c Abs. 1 BGB, dass der Behandelnder und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken sollen. Diese Regelung stellt also nicht nur einseitig – auf Pflichten des Arztes ab, sondern beinhaltet auch für den Patienten geltende Pflichten zur Mitwirkung im Rahmen der Durchführung der Behandlung. Der Gesetzgeber zielt auf eine Kooperation zwischen Behandler und Patient ab, wobei der Patient die für die Behandlung bedeutsamen Umstände zeitnah offenzulegen hat und dem Behandelnden ein umfassendes Bild von seiner Person und seiner körperlichen Verfassung zu vermitteln hat.