04 Einzelne Aufklärungspflichten

Der Kern der klassischen Aufklärungspflichten ist nunmehr in § 630e BGB geregelt. Gemäß § 630e Abs. 1, Satz 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, „den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.“ Jeder Eingriff in die körperliche Integrität bedarf im Vorfeld der entsprechenden Einwilligung. Diese kann der Patient jedoch nur dann wirksam erteilen, wenn er über den Inhalt der durchzuführenden medizinischen Maßnahme in ihren wesentlichen Aspekten auch aufgeklärt wurde. Die Aufklärung geht demgemäß der Einwilligung voraus und füllt sie ihrem Inhalt nach aus.



4.1 Selbstbestimmungsaufklärung

Im Rahmen der sogenannten Selbstbestimmungsaufklärung hat der Zahnarzt dem Patienten eine allgemeine Vorstellung über den Eingriff zu vermitteln. Damit der Patient wirksam in den körperlichen Eingriff einwilligen kann, hat der Zahnarzt im Vorfeld des Eingriffes »im Großen und Ganzen« über die Behandlung aufzuklären. Insoweit regelte der Gesetzgeber nunmehr unter § 630 e Abs. 1 S. 2, dass die Aufklärung insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie zu beinhalten hat. Die Regelung enthält also einen Katalog von verschiedenen Aspekten, die bei der Aufklärung zu berücksichtigen sind, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Wie auch bisher durch die Rechtsprechung anerkannt war, ist dem Patienten ein zutreffendes allgemeines Bild von der Schwere und Tragweite des Eingriffs, seinen Erfolgsaussichten und den einhergehenden Risiken zu vermitteln. Dem Patienten müssen die Notwendigkeit und Dringlichkeit, der voraussichtliche Verlauf und die möglichen Folgen des geplanten Eingriffes aufgezeigt werden.

Die Erforderlichkeit der Aufklärung bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko hängt nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt („Risikodichte”). Maßgeblich ist vielmehr, welche Bedeutung eine Verwirklichung des Risikos für die Entschließung des Patienten haben kann. Soweit eine Realisierung des Risikos zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Lebensführung des Patienten führen kann, so ist der Patient hierüber aufzuklären, selbst wenn sich das Risiko nur sehr selten verwirklicht, s. hierzu auch LG Dortmund, Urteil vom 04.05.2011, Az.: 4 O 55/09.

Auch muss der Zahnarzt im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung über Behandlungsalternativen aufklären, § 630e Abs. 1 S. 3 BGB.



4.2 Behandlungsaufklärung

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