05 Einwilligung
Nach § 630 d Abs. 1, Satz 1 ist „vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, […] der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.“ Die gesetzliche Regelung greift den bereits auch schon früher bekannten Grundsatz auf, dass keine medizinische Maßnahme, also kein Eingriff in die körperliche Integrität, ohne Einwilligungserklärung des Patienten durchgeführt werden darf. Die Regelung dient damit weiterhin der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Die gesetzliche Begründung zu der Neuregelung der einzuholenden Einwilligung in § 630d Abs. 1 BGB setzt sogar voraus, dass der Behandelnde den Patienten nach Aufklärung „ausdrücklich und unmissverständlich fragt, ob er in die Maßnahme einwilligt“. Konsequenterweise sieht auch § 630f Abs. 2 BGB, der sich mit der Dokumentation befasst, vor, dass die Einwilligung als solche zu dokumentieren ist. Die praktische Umsetzung dieses vom Gesetzgeber gewollten Erfordernisses dürfte im Einzelfall schwierig sein bzw. von der Kommunikation her im Rahmen der Behandlung nicht wirklich sachgerecht sein. Gleichwohl ist dieses Vorgehen nun gesetzlich zwingend vorgesehen. In den für die Erleichterung der Aufklärung und Dokumentation vorbereiteten Aufklärungsbögen ist dieses Erfordernis jedoch berücksichtigt, wobei der Patient dann auch seine Einwilligung im Dokument durch entsprechende Unterschrift belegt. Grundsätzlich wird in der Praxis wohl angenommen werden können, dass eine entsprechende Einwilligung sowohl ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Die Durchführung der Behandlungsmaßnahme ohne dass zuvor die erforderliche Einwilligung eingeholt wurde, stellt einen Pflichtverstoß des Zahnarztes dar. Gemäß § 630d Abs. 2 setzt die Wirksamkeit der Einwilligung voraus, dass der Patient oder der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.
Mutmaßliche Einwilligung
Ein ärztlicher Eingriff ohne Einwilligung ist nur dann zulässig, wenn die fehlende Einwilligung aufgrund fehlender Einwilligungsfähigkeit, Bewusstlosigkeit des Patienten oder wegen Gefahr im Verzug nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. § 630d Abs. 1, Satz 4 regelt entsprechend, dass soweit eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt wird, diese ohne Einwilligung durchgeführt werden darf, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Im Rahmen einer Güterabwägung ist dann auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen. Diese Problematik dürfte jedoch für die zahnärztliche Praxis eher zu vernachlässigen sein.