06 Form der Aufklärung

6.1 Mündlichkeitsprinzip

Wie schon bisher muss die Aufklärung mündlich erfolgen, ergänzend kann jedoch auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden bzw. können solche als Hilfsmittel zur Durchführung der mündlichen Aufklärung und ihrer Dokumentation verwendet werden. Das Gesetz schreibt dabei vor, dass dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen sind. Es ist dringend zu empfehlen, dass dies dann auch dokumentiert wird. Der reine Gesetzeswortlaut lässt offen, ob die Abschrift, die der Patient zu bekommen hat, auch die Unterschrift des Patienten zu enthalten hat, dies ist aber aus beweisrechtlichen Gründen zwingend anzuraten. Die hier verwendeten Formulare sehen daher die gesonderte diesbezügliche Bestätigung des Patienten mittels einer weiteren Unterschrift vor.

6.2 Aufklärungspflichtiger

Gesetzlich noch klarer als bisher ist geregelt, dass derjenige, der den Eingriff durchführt, nicht unbedingt derjenige sein muss, der die Aufklärung durchführt. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass die Aufklärung durch „den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen muss, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt“. Aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich, dass die Delegation der Aufklärung an nichtzahnärztliches Personal (weiterhin) grundsätzlich nicht zulässig ist. Dieses Personal wird in der Regel nicht befähigt sein, die aufklärungsbedürftige Maßnahme auch durchzuführen. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist daher in jedem Falle von einer Delegation der Aufklärung an nichtzahnärztliches Personal abzuraten.



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