07 Rechtsfolgen fehlerhafter/mangelnder Aufklärung

  • Bei gegebenen Aufklärungsmängeln haftet der Zahnarzt für sämtliche aus der Behandlung resultierenden gesundheitlichen Schadensfolgen, unabhängig davon, ob die Behandlung ansonsten lege artis durchgeführt worden ist. In der früheren Rechtsprechung war umstritten, ob bereits die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten durch den rechtswidrigen Eingriff einen immateriellen Schadensersatz rechtfertigen würde. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH darf jedoch die Haftungslage zu Lasten des(Zahn-)Arztes in der Regel nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich ein Gesundheitsschaden beim Patienten eingetreten ist. Bei Aufklärungsfehlern im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung haftet der Zahnarzt für die wirtschaftlichen Nachteile, der Honoraranspruch kann in diesem Fall entfallen.


  • Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Zahnarzt nicht erfolgt oder kann eine solche im Prozess nicht bewiesen werden, so hat er die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte. Es liegt dann am Patienten, darzulegen, dass er in diesem hypothetischen Falle zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Gelingt es wiederum dem Patienten, dies schlüssig darzulegen, so muss erneut der Zahnarzt beweisen, dass sich der Patient trotzdem für die vorgenommene Behandlungsweise entschieden hätte. Ein äußerst gefährliches Fahrwasser, dem präventiv durch eine ordnungsgemäße Aufklärung entgegenzuwirken ist.

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