09 Einsichtsrecht des Patienten in der Behandlungsdokumentation

Neben der Verpflichtung des Arztes zur Dokumentation besteht für den Patienten das Recht auf Einsicht in seine Patientenakte. Das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen ergibt sich aus dem Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung. Der Patient muss in Erfahrung bringen können, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde bzw. wird, welche Befunde dabei erhoben wurden und wie der weitere Krankheits- und Behandlungsverlauf einzuschätzen ist. Zwar steht die Behandlungsdokumentation im Eigentum des (Zahn-)Arztes, jedoch ist das Einsichtsrecht des Patienten nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, soweit die Einsicht in „objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen“ beansprucht wird. Trotz dieser schon in der Vergangenheit bestehenden Rechtslage, wurde die Einsichtnahme in der Praxis nicht selten verweigert. In der Folge wurden entsprechende gerichtliche Verfahren auf Herausgabe bzw. Einsicht in die Behandlungsunterlagen immer wieder notwendig.

Unter anderem aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber diese anerkannten Grundsätze nunmehr in § 630 g BGB normiert, wonach dem Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsichtnahme in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren [ist], soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen”.

Lehnt der (Zahn-)Arzt die Einsicht in die Behandlungsunterlagen ab, so muss er dies dem Patienten mitteilen und die Ablehnung ausdrücklich begründen, vgl. § 630 g Abs. 1 S. 2 BGB. Grundsätzlich kommt eine begründete und gerechtfertigte Weigerung des (Zahn-)Arztes zur Einsicht in die Unterlagen nur dann in Betracht, wenn therapeutische Gründe der Einsichtnahme entgegenstehen. Nach der Gesetzesbegründung ist Ziel dieser Einschränkung „der Schutz des Patienten vor Informationen über seine Person, die ihm erheblich schaden könnten“. Der Gesetzgeber hatte hierbei die Fälle vor Augen, „bei denen die uneingeschränkte Einsichtnahme in die Dokumentation mit der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen (Selbst-)Schädigung des Patienten verbunden sein kann“. Für die zahnärztliche Praxis dürfte insoweit eine zulässige Verweigerung der Einsichtsgewährung nicht zu begründen sein. Macht der Patient jedoch nicht persönlich sein Einsichtsrecht geltend, sondern hat er hierfür einen Rechtsanwalt beauftragt bzw. wird eine andere Stelle insoweit tätig, darf die Einsicht bzw. die Herausgabe nur gegen Vorlage einer vom Patienten unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erfolgen. Anderenfalls könnte sonst dem (Zahn-)Arzt eine Verletzung der Schweigepflicht vorgeworfen werden.

In der Rechtsprechung war bisher schon anerkannt, dass die Einsichtnahme entweder durch Inaugenscheinnahme der Unterlagen im Original innerhalb der Praxisräume erfolgen kann oder auch durch Überlassung von Fotokopien oder lesbaren Abschriften bei entsprechender Kostenübernahme durch den Patienten. Dies regelt jetzt § 630 g Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BGB. Eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen an einem anderen Ort als den Praxisräumlichkeiten, wo sich die Behandlungsunterlagen für gewöhnlich befinden, kann der Patient nur im Falle eines „wichtigen Grundes“ verlangen.

§ 630 g Abs. 3 BGB regelt das Einsichtsrecht von Erben und Angehörigen. Auch diese Regelung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Den Erben steht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte zu, soweit sie vermögensrechtliche Interessen geltend machen. Auch den nächsten Angehörigen des Patienten, wie z.B. dem Ehegatten, Lebenspartner, den Kindern, Eltern, Geschwistern und Enkeln, steht das das Einsichtsrecht zu, soweit es um die Geltendmachung von immateriellen Interessen geht. Die Einsichtsrechte der Erben und der nächsten Angehörigen sind jedoch ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. Der Zahnarzt ist verpflichtet, zu jeder Behandlung eine Behandlungsdokumentation zu führen. Dabei dient die Dokumentation in erster Linie der Therapiesicherung und damit dem Schutz des Patienten. Hinsichtlich des Umfanges der Dokumentationspflicht, gilt der Grundsatz, dass das was aus medizinischen Gründen nicht dokumentationsbedürftig ist, auch aus Rechtsgründen nicht geboten ist.

Macht der Patient nicht persönlich sein Einsichtsrecht geltend, sondern hat er hierfür einen Rechtsanwalt beauftragt bzw. wird eine andere Stelle insoweit tätig, sollte die Einsicht bzw. die Herausgabe nur gegen Vorlage einer vom Patienten unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erfolgen. Anderenfalls könnte sonst dem Zahnarzt eine Verletzung der (zahn-)ärztlichen Schweigepflicht vorgeworfen werden. Verstöße gegen die Schweigepflicht können sowohl strafrechtlich als auch standesrechtlich belangt werden.


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